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Drohnen in der Nähe von Menschen fliegen

Immer wieder gibt es Diskussionen, wie nahe man an Menschen heranfliegen oder sie sogar überfliegen darf. Die Gesetzesregeln sind in der Tat nicht ganz eindeutig und lassen dem Fernpiloten, aber auch den Strafverfolgungsbehörden, Versicherern und Aufsichtsbehörden viel Spielraum.

Als verantwortungs- und rücksichtsvolle Fernpiloten halten wir uns natürlich an die gültigen Regeln und vermeiden unnötiges Risiko. Das Wichtigste ist, mit unserer Drohne keine Menschen oder Tiere zu verletzen oder gar zu töten, da sind wir und sicher einig. Wo immer ich fliege, muss ich die Sicherheit aller Menschen und Tiere in diesem Gebiet bei der Planung berücksichtigen.

Beteiligte und Unbeteiligte

In den Regeln wird immer wieder von "Beteiligten" und Unbeteiligten" Personen gesprochen. Lass uns diese beiden Begriffe einmal näher betrachten:

Beteiligte (Personen)

Beteiligte an einer Drohnenoperation sind in erster Linie natürlich die Fernpiloten selber, dann aber auch Crewmitglieder wie Luftbeobachter, Drohnenbeobachter, Bodencrew etc. Dazu gehören unter Umständen aber auch Akteure, welche explizit aus der Luft gefilmt oder fotografiert werden (natürlich nur, wenn dies Sinn und Zweck der Drohnenoperation ist und die aufgenommenen Personen schriftlich ihr Einverständnis abgegeben haben).

Alle am Drohneneinsatz unmittelbar beteiligten Personen nehmen am Briefing zur Einsatzvorbereitung teil. Neben dem Missionsziel werden das Wetter und bekannte Gefahrenquellen besprochen. Ein einfaches "Es findet ein Drohnenflug statt" reicht bei Weitem nicht aus!

Im Leitfaden der EASA (Link) wird das folgendermassen umschrieben:

"Die Drohnenverordnung definiert „beteiligte Personen“ in einem Drohnenbetrieb als den Fernpiloten der Drohne, den Beobachter, den Betreiber und den Auftraggeber. Je nach Situation können einige oder alle dieser Personen an Ihrem Flugort anwesend sein. Der Auftraggeber zum Beispiel könnte jemand sein, der gefilmt wird oder einfach nur die Arbeit überwacht. All diese Personen sind mit dem Flugplan vertraut und wissen, was Sie als der Pilot mit der Drohne tun, und sie kennen die Anweisungen und Sicherheits- vorkehrungen, die von Ihnen ausgegeben werden.
Beteiligte Personen sollten sich auf den Drohnenbetrieb konzentrieren und nicht mit anderen Dingen beschäftigt sein, wie Telefonieren oder Essen. Während des Betriebs sollten beteiligte Personen jederzeit die Position der Drohne kennen und handlungsbereit sein, um sich selbst und andere zu schützen für den Fall, dass die Drohne sich unerwartet verhält.
Sie müssen auch bedenken, wie „beteiligte“ oder „unbeteiligte“ Personen auf eine abstürzende Drohne reagieren könnten, und ob anwesende Personen auf ihrem Fluchtweg auf Hindernisse wie Zäune oder Straßen überwinden müssten. Dies sollte Teil der Risikobewertung sein, die Sie vor dem eigentlichen Betrieb der Drohne durchführen müssen."

Unbeteiligte (Personen und Tiere)

Unbeteiligte hingegen sind alle "zufällig" Anwesende, nicht in die Drohnenoperation involvierte Personen wie Spaziergänger, Sportler, Besucher oder Anwohner etc.

Dazu zählen Menschen, die (noch) nicht angemessen oder schnell genug auf die Gefahr einer herabstürzenden Drohne oder Teile davon reagieren können. Dazu zählen zum Beispiel Kleinkinder, Behinderte (Gehbehindert, Seh- oder Hörbehindert) aber unter Umstanden auch ältere Mitmenschen deren Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist.

Mensch und Tier schützen

Aber auch Tiere sind immer als Unbeteiligte zu klassifizieren, da diese weder gebrieft werden können, noch sich der Gefahr eines Absturzes bewusst sein können.

Menschenmengen / Menschenansammlungen

Zuerst müssen wir klären, was ist eine (Menschen)-Menge oder eine (Menschen)-Ansammlung? Menschenansammlung ist ider in der Drohnenverordnung 947 verwendete Begriff: Menschenansammlung (assembly of people)

Eine „Menge“ wird nicht durch eine bestimmte Anzahl von Personen definiert, sondern durch die Einschränkungen, die dies für die Möglichkeit der Personen innerhalb dieser Menschenmenge bedeutet, sich zu bewegen und einer ausser Kontrolle geratenen Drohne zu entfliehen.

Wenn Menschen so dicht gedrängt stehen, dass ihre Möglichkeit, sich frei aus der Menge zu entfernen, eingeschränkt ist, dann wird dies als eine Menschenansammlung betrachtet.

Eine Menschenansammlung gilt per Definition als „unbeteiligt“.

Menschenansammlungen dürfen in der Kategorie OFFEN NIE überflogen werden!

Zu Menschenansammlungen gehören zum Beispiel:

  • Sportveranstaltungen, kulturelle, religiöse oder politische Veranstaltungen;
  • Strände oder Parks an einem sonnigen Tag;
  • Geschäftsstrassen während der Ladenöffnungszeiten oder
  • Skigebiete/Loipen

Darf ich jetzt über Menschen fliegen Ja oder Nein?

Das kommt auf die Drohnen-Kategorie an (C-Label)

Mit einer privat hergestellten Drohne mit einem Gewicht von weniger als 250 g oder einer auf dem Markt gekauften Drohne mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen 0 oder 1, die in die Unterkategorie A1 fällt, ist das überfliegen von (einzelnen) unbeteiligten Personen und Tieren möglich, muss aber auf ein Minimum reduziert werden (kreuzen im 90 Grad-Winkel). Verweilen (Filmen) über einer unbeteiligten Person ist nicht gestattet.

Bei Drohnen der Klassen C3 und C4 muss ein Abstand von 150 Metern zu besiedelten Gebieten und mindestens 30 Metern zu Menschenansammlungen eingehalten werden. Auf der EASA-Website findest Du entsprechende Infografiken zu Drohnen.

Die einzige Drohnenkategorie, mit der wir in der Nähe von Menschen fliegen können, ist eine Drohne der Klasse C2 bzw. eine Drohne in der Unterkategorie A2. In der Regel müssen wir mit der Drohne einen seitlichen Abstand von unbeteiligten Personen einhalten, der mindestens der Flughöhe der Drohne entspricht (1:1-Regel), und wir dürfen nie näher als in einem horizontalen Abstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen fliegen. Ist unsere Drohne mit einem Langsamflugmodus ausgestattet und ist dieser eingeschaltet, können wir in einem Abstand von bis zu 5 Metern von unbeteiligten Personen fliegen (aber dann auch nur in 5 Metern maximaler Höhe).

In allen anderen Fällen (Drohnen mit den Klassen-Identifizierungskennzeichen 3, 4, 5 oder 6 oder privat hergestellte Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g) müssen wir sicherstellen, dass sich keine unbeteiligten Personen in unserem Betriebsbereich aufhalten. 

Schlussfrage:

Darfst Du folgende Person überfliegen oder handelt es sich um eine "Menschenansammlung, wo sich der Einzelne nicht frei bewegen kann um einer herabstürzenden Drohne auszuweichen?